Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 51 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
Stand: 01.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/51#abs-1 (1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtigte junge Menschen durch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen fördern, um sie auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorzubereiten oder, wenn die Aufnahme einer Berufsausbildung wegen in ihrer Person liegender Gründe nicht möglich ist, ihnen die berufliche Eingliederung zu erleichtern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/51#abs-2 (2) Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ist förderungsfähig, wenn sie
Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angemessen ist und die Hälfte der vorgesehenen Förderdauer nicht übersteigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/51#abs-3 (3) Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme kann zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung auch allgemeinbildende Fächer enthalten und auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/51#abs-4 (4) Betriebliche Praktika können abgestimmt auf den individuellen Förderbedarf in angemessenem Umfang vorgesehen werden.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 51 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 13.03.2014 – L 9 AS 310/13Zitiert von 3
- BSG, 17.02.2015 – B 14 AS 25/14 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Anwendung des Leistungsausschlusses für Auszubildende - behinderter Mensch - berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme mit Internatsunterbringung im Berufsbildungswerk - Bezug besonderer Leistungen zur Teilhabe im ArbeitslebenZitiert von 24
- LSG Schleswig, 24.11.2017 – L 9 AY 156/17 B ERZitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.05.2016 – L 31 AS 2648/14
- LAG Hamm, 17.10.2014 – 1 Sa 664/14
- LSG Hessen, 24.02.2017 – L 5 R 173/14Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.05.2025 – L 14 AL 72/23
- BSG, 12.03.2025 – B 7 AS 5/24 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - Rückausnahme nach § 7 Abs 6 Nr 2 Buchst b SGB 2 - Besuch einer Berufsfachschule - Antrag auf Ausbildungsförderung - Nichtvorliegen einer Entscheidung des zuständigen Amts für Ausbildungsförderung - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 11.04.2024 – 1 S 278/23Erfolglose Normenkontrolle gegen außer Kraft getretene infektionsschutzrechtliche Verordnungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1029)
BGBl. 2019 I S. 1029
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22.12.2005 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I 3686)
BGBl. 2005 I S. 3686
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3443)
BGBl. 2001 I S. 3443
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21.07.1999 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I 1648)
BGBl. 1999 I S. 1648
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.